Allgemeine Montagebedingungen

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A) Allgemeine Montagebedingungen

  1. Im Bedarfsfall sind vom Auftraggeber Rüstzeug, Hebewerkzeuge wie Hubstapler und Scherenbühne mit einer für die Regalhöhe ausreichenden Hubhöhe und Hubkraft kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. Maurer- und Stemmarbeiten sowie Vergießen von Ankerlöchern und Dübeln werden grundsätzlich bauseits ausgeführt.
  3. Die Aufstellung der Anlage wird nach den Freigabezeichnungen bzw. nach den Aufstellplänen vorgenommen. Änderungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen bzw. Übernahme von Arbeiten, die nicht Bestandteil des vereinbarten Umfangs darstellen, sind vor Arbeitsbeginn mit dem Projektleiter von BERGER durchzusprechen und gesondert in Auftrag zu geben. Die Freigabe zu Änderungen erfolgt durch BERGER nach Prüfung.
  4. Der Montageleiter von BERGER ist über bestehende Sicherheitsmaßnahmen und -vorschriften vom Auftraggeber zu unterrichten, soweit diese von den BERGER- Monteuren beachtet werden müssen.
  5. Der Auftraggeber / Betreiber der Anlage muss alle baurechtlichen Vorschriften mit der zuständigen Baubehörde abklären. Eine erforderliche Statik kann gegen Berechnung erstellt werden.
  6. Dem Montageleiter von BERGER ist die ordnungsgemäße Beendigung der Montage und Abnahme der Anlage zu bescheinigen. Während der Montage ist dem zuständigen Montageleiter, die Musterfeldabnahme zu bescheinigen. Für Änderungen im Nachgang an die Musterfeldabnahme, übernimmt BERGER keine Haftung. Im Nachgang entstehende, zusätzliche Kosten werden dem Auftraggeber entsprechend berechnet.
  7. Vor Montagebeginn muss BERGER ein verantwortlicher Mitarbeiter des Auftrag-gebers benannt werden, der weisungs- und entscheidungsbefugt sowie berechtigt ist, das Abnahmeformular zur Inbetriebnahme zu unterschreiben. Dies schließt die Musterfeldabnahme ein. Wird das Abnahmeformular nach vollständiger ordnungs-gemäßer Montage nicht vom Auftraggeber unterschrieben, kann die Anlage nicht in Betrieb genommen werden. Daraus ggf. entstehende Folgekosten werden dem Auftraggeber belastet.
  8. Die Rücknahme von Transportverpackung und Restmaterialien erfolgt nur bei frachtfreier Rücksendung.
  9. Bei der Ermittlung der Montagekosten wird von einem ungestörtem Montageablauf ohne bauseits bedingte Unterbrechungen ausgegangen. Der Auftraggeber übernimmt für die Zeit der Unterbrechung die Haftung für alle auf der Baustelle befindlichen, lagernden oder eingebaute Materialien, sowie die eventuell erforderlichen Zwischenlagerungskosten.
  10. Die Kalkulation der Montagekosten basiert auf uneingeschränkten Arbeitsmöglich-keiten zwischen 7.00 – 20.00 Uhr.
  11. Wartezeiten und Montageunterbrechungen die nicht durch BERGER zu vertreten sind, sowie Mehrleistungen werden im Stundennachweis und nach Materialaufwand abgerechnet. Ebenso werden Abweichungen zu den vorstehend genannten Punkten, die zu Mehrkosten führen, dem Auftraggeber entsprechend berechnet.
  12. Beeinträchtigungen des Montageablaufes durch gleichzeitige Anwesenheit von anderen Gewerken bzw. Firmen am Montageort sind auszuschließen.
  13. BERGER führt Montagearbeiten ausschließlich zu den vorstehenden Bedingungen und den aktuell geltenden Stunden- und Montagesätzen aus. Eventuelle Abweichungen sind schriftlich zu vereinbaren. Bedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn BERGER diesen nicht ausdrücklich widerspricht, gegenstandslos.

B) Leistungen des Auftraggebers vor Montagebeginn

  1. Die Zufahrtswege zum Gebäude müssen so beschaffen sein, dass die zu montierenden Bauteile mit dem LKW unmittelbar an den Montageraum herangeschafft werden können.
  2. Bei Anlieferung sind vom Auftraggeber die EURO-Paletten und Gitterboxen zu tauschen.
  3. Die Möglichkeit zur beidseitigen seitlichen LKW-Entladung muss durch den Auftraggeber / Endkunden gewährleistet sein.
  4. Die Zufahrtswege müssen befestigt und beschaffen sein, um diese mit einem 40t-LKW-Sattelauflieger befahren zu können.
  5. Es müssen genügend große Eingänge zum Transport der Bauteile vorhanden sein.
  6. Das Abladen und der Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellungsort gehört zu den Leistungen des Auftraggebers, sofern dies nicht ausdrücklich im schriftlichen Angebot von BERGER anderweitig ausgewiesen ist.
  7. Für das angelieferte Material steht am Aufstellungsort ausreichend Lagerfläche in einer allseits geschlossenen Halle zur Verfügung. Aus unsachgemäßer Lagerung entstandene Schäden werden nicht durch BERGER ersetzt.
  8. Die Montage sowie die Montageflächen müssen vom Auftraggeber so vorbereitet werden, dass die BERGER Monteure nach dem Eintreffen die Arbeiten ohne Schwierigkeiten sofort aufnehmen und durchführen können. Die Bodenplatte muss vom Auftraggeber „besenrein“ mit den erforderlichen – vorher festgelegten – Messpunkten an BERGER übergeben werden.
  9. Elektrische Kraft- und Stromanlagen sowie ausreichende Beleuchtung des Montageortes müssen vorhanden sein. Die Überlassung ist kostenfrei für BERGER.
  10. Der Montageraum muss beheizt sein – mindestens +15ºC.
  11. Die Montagekosten gelten nicht für gekühlte Räume, sofern dies nicht ausdrücklich im schriftlichen Angebot von BERGER anderweitig ausgewiesen ist.
  12. Für das Abstellen und Aufbewahren der Montagewerkzeuge etc. muss vom Auftraggeber ein geeigneter, verschließbarer Raum bereitgestellt werden.
  13. Die Montagestelle muss für Schweißarbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften abgesichert sein.
  14. Die Tragfähigkeit des Fußbodens muss bauseits geprüft sein. Die Verankerung der Anlage auf ausreichend starkem Beton – C20/25 nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2- mittels Schwerlastdübeln muss gewährleistet sein! Die Möglichkeit der ungehinderten Verdübelung muss gegeben sein. Die Aufstellung auf Asphalt- und Verbundpflaster-böden ist nicht ohne entsprechend dimensionierte Streifenfundamente oder Lastverteiler möglich! Bei der Aufstellung auf Keller- u. Geschossdecken muss die Tragfähigkeit für die Deckenkonstruktion durch den Architekten des Auftraggebers geprüft werden! Bei magnesithaltigen Oberbelägen -Estrich- ist eine Fußplattenisolierung und der Einsatz von Edelstahlankern erforderlich! Diese Mehrleistung ist im Preis nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich im schriftlichen Angebot von BERGER anderweitig ausgewiesen ist.
  15. Die Ebenheit des Fußbodens – Roh- oder Fertigbeton, auf welchem die Einrichtung aufgestellt wird, muss gemäß DIN 18202, Tabelle 3 und RALRG 614, Abschnitt 3.3.4.2.2, innerhalb der nachstehenden zulässigen Abweichungen liegen:
bis 1 m Abstand: 4 mm
über 1 – 4 m Abstand: 10 mm
über 4 – 15 m Abstand: 12 mm
über 15 m Abstand: 15 mm
  1. Bei Unebenheiten über die o. g. Werte hinaus, ist zusätzliches Montagematerial notwendig. Dieses wird dem Auftraggeber extra in Rechnung gestellt.
  2. Sofern die Einrichtungen in erdbebengefährdeten Gebieten zur Aufstellung kommen, ist es Pflicht des Auftraggebers, die jeweilige Nutzung aufzuzeigen, um erforderliche Maßnahmen festgelegen zu können. Erdbebenlasten sind örtlich bedingte Zusatzlasten, die in der Berechnung und bei der Auslegung der Bauteile von maßgeblicher Bedeutung sind. Maßgebend hierfür ist die DIN 4149, Teil 1.
  3. Nach beendeter Montage wird der Hallenboden von den BERGER-Monteuren „besenrein“ gesäubert. Eine weitergehende Reinigung des Bodens sowie die Reinigung der Regalanlage sind nicht im Leistungsumfang enthalten.
  4. Etwaige Änderungen im vereinbarten Terminablauf oder Terminverzögerungen hat der Auftraggeber rechtzeitig (mindestens 20 Werktage) vor dem vereinbartem Liefer- und Montagetermin bekannt zu geben und mit BERGER abzustimmen. Bei Verschiebung oder Absage der Lieferung und / oder der Montagearbeiten durch den Auftraggeber, werden durch BERGER 90% des Auftragswerts an den Auftraggeber berechnet. Weitere etwaige Folgekosten, wie z.B. für Zwischenlagerung, werden dem Auftraggeber ebenfalls entsprechend berechnet.

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