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Arbeitsstättenverordnung für Umkleideräume & Spinde

Individuelle Beratung oder Planung von Spinden und Umkleideschränken als elementarer Teil nahezu aller Umkleideräume umfasst bei Berger Spinde regelmäßig auch rechtlichen Aspekte, wie sie sich allen voran aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergeben.

Neue Arbeitsstättenverordnung für Spinde und Umkleideräume

Die Arbeitsstättenverordnung dient dem Gesundheitsschutz aller Beschäftigten und soll ihnen zugleich gewisse moderne Mindeststandards bei der Ausgestaltung von Arbeitsplätzen oder der weiteren Arbeitsumgebung gewährleisten. 2004 erging für diese Verordnung zuletzt eine große Neufassung, aber auch im vergangenen Jahrzehnt wurden immer wieder Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen. Mit nur sehr wenigen Ausnahmen – beispielsweise in Teilen der Landwirtschaft – ist die Arbeitsstättenverordnung für alle Betriebe und Unternehmen verbindlich. Gewerbeaufsicht oder Arbeitsschutz wachen über die Einhaltung. Bei einer Überprüfung geraten dann auch die Umkleideräume mit Spinden und Umkleideschränken in den Blick der Prüfer.

Erfordernis von Spinden oder Umkleideschränken

Liegen betriebliche Gründe vor, dass Mitarbeiter bei ihren Tätigkeiten eine bestimmte Arbeitskleidung tragen müssen, fordert die Arbeitsstättenverordnung generell die Einrichtung von Umkleideräumen mit Umkleideschränken. Eine Unterscheidung zwischen

  • Arbeitskleidung zum Arbeitsschutz oder solcher zur Hygiene und
  • Arbeitskleidung für ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter oder
  • ähnlichen Kriterien

gibt es dabei nicht.

Um die Privatsphäre der Mitarbeiter beim Wechsel zwischen beruflicher und privater Kleidung zu gewährleisten, müssen diese Umkleiden ferner

  • räumlich abgeschlossen und abschließbar sowie
  • nicht einsehbar sein und
  • dürfen außerdem nicht von weiteren Personen anderweitig genutzt werden.

In Unternehmen oder Betriebsstätten mit mehr als neun Mitarbeitern sind stets getrennte Umkleideräume für Frauen und Männer vorgeschrieben. Ansonsten können beide einen Raum nutzen, falls die betrieblichen Abläufe ein zeitlich versetztes Umziehen beider Geschlechter erlauben und die Räume sicher abschließbar sind, um eine Störung zu verhindern. Gleiches gilt für Toiletten oder Waschräume. Schließen diese nicht unmittelbar an die Umkleide an, ist ebenso für den Weg sicherzustellen, dass Frauen und Männer sich hier nicht unbeabsichtigt begegnen können.

Bei weniger als fünf Beschäftigten dürfen Umkleide, Toilette und Dusche oder Waschbereich auch in einem einzigen Raum zusammengeführt werden, wobei der immer geforderten wirksamen Lüftung eines Umkleideraums hier noch einmal besondere Bedeutung zukommt.

Damit Kleidung oder persönliche Wertgegenstände in den Umkleideräumen einen sauberen und sicheren Aufbewahrungsort erhalten, muss für jeden Mitarbeiter ein Spind oder Umkleideschrank zur Verfügung stehen. Dieser soll immer

  • ausreichend Platz,
  • eine Belüftung,
  • ein Ablagefach sowie
  • ein Verschlusssystem

besitzen.

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass jeder Mitarbeiter dauerhaft einen eigenen Spind erhält. Eine wechselnde Benutzung ist erlaubt, dafür müssen aber immer ausreichend Spinde für alle Mitarbeiter einer Schicht zur Verfügung stehen. Kommen dabei mehr als 100 Beschäftigte zusammen, brauchen Umkleideräume und Spinde zudem einen separaten Aus- und Eingang.

Mindestmaße von Umkleideschränken und der Platz in den Umkleideräumen

Berger Spinde für betriebliche Umkleideräume erfüllen mit ihren Maßen immer mindestens die Arbeitsstättenverordnung. Diese verlangt Umkleideschränke mit

  • 1,80 Meter Höhe
  • 0,30 Meter Breite und
  • 0,50 Meter Tiefe

als Mindestmaß.

Bei der Anordnung mehrerer Spinde sind die weiteren Vorgaben der ArbStättV für die optimale Planung einer Umkleide zu berücksichtigen.

Zuerst benötigen die Mitarbeiter beim Umziehen genügend Bewegungsraum. Selbst wenn sich alle gleichzeitig umziehen, muss jeder immer noch zumindest einen halben Quadratmeter Fläche für sich haben. Für jeweils vier Mitarbeiter ist der Raum mit einer Sitzgelegenheit auszustatten. Zwischen einzelnen Sitzgelegenheiten oder Sitzbänken und Spinden ist ein Abstand von 1,80 Meter einzuhalten. Weiter dürfen Umkleideschränke nicht zu nah an einer Tür stehen: 1,30 Meter Mindestabstand sind an dieser Stelle erforderlich. Zum Schluss müssen zwischen Spinden und Sitzbänken dann noch ein Abfallbehälter oder ein Spiegel Platz finden.

Weitere Anforderungen an Spinde und Umkleideschränke

Viele Fällen erfordern zum Beispiel zur Sicherung der Hygiene, dass berufliche und private Kleidung voneinander getrennt in den Umkleideschränken aufbewahrt wird. Das macht zwei Spinde oder einen Doppelspind mit entsprechend doppelter Mindestbreite von 0,6 Meter erforderlich. Die Umkleideräume in Krankenhäusern sind ein häufiges Anwendungsbeispiel für solche Doppelspinde zur Erfüllung hygienischer Standards. Als platzsparende Alternative zu nebeneinander angeordneten Doppelspinden kommen häufig auch Berger Z-Spinde infrage.

Weiter hinterlässt eine Reihe von Tätigkeiten eine starke Geruchsbelastung oder Verschmutzung der Arbeitskleidung. Hier muss diese Bekleidung dann räumlich noch stärker von der persönlichen Kleidung getrennt werden. Das macht gegebenenfalls sogar zwei Umkleideräume mit einer Dusche dazwischen oder ein Schleusensystem erforderlich. Häufig genügen aber auch Berger Spinde mit Anschluss an das Abluftsystem der Umkleideräume, damit die Geruchsbelastung abgeführt oder feuchte und nasse Arbeitskleidung schnell getrocknet wird.

Wo ein solches Lüftungssystem fehlt, bieten Spinde mit elektrischer Heizung und Lüftung eine unabhängige Lösung, die aber ebenso für eine gute Trocknung der Arbeitskleidung bis zum nächsten Einsatz sorgt.

Zu weiteren Lösungen und Möglichkeiten beraten wir von Berger Spinde Sie gern persönlich – immer mit Berücksichtigung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für Spinde, Umkleideräume und -schränke

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